Abmeldung

(1) Das Unterrichtsverhältnis kann schülerseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum 30. November, 31. März und 31. Juli beendet werden. Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung.
(2) Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Eine mündliche Mitteilung an die Lehrkraft gilt nicht als Kündigung.
(3) Die Kreismusikschule ist aus folgenden Gründen zur sofortigen schriftlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt:
– bei viermaligem unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht
– bei Ausbleiben der aus dem Unterrichtsverlauf zu erwartenden Lernfortschritte